Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden willentlich und wissentlich herbeiführt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Dies gilt auch, wenn der VN einen Dritten beaufttragt, den Schaden vorsätzlich herbeizuführen.
Praxisbeispiele
Ein VN legt absichtlich Feuer an seinem Haus, um die Versicherungssumme zu kassieren — vorsätzliche Herbeiführung, keine Leistungspflicht.
Verwandte Begriffe
FahrlässigkeitGrobe FahrlässigkeitKausalität
Begriff in der Prüfung anwenden
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