Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten und auf Weisung des Versicherers zu handeln. Verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend kürzen. Die Pflicht umfasst sowohl Rettungsmaßnahmen als auch die Schadensbegrenzung.
Praxisbeispiele
Nach einem Rohrbruch muss der VN sofort das Wasser abstellen und einen Handwerker rufen, um den Schaden zu begrenzen.
Verwandte Begriffe
ObliegenheitVersicherungsfallRettungskosten
Begriff in der Prüfung anwenden
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