§34d der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und -berater. Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, benötigt eine behördliche Erlaubnis, die eine Sachkundeprüfung, ausreichende Berufshaftpflicht und geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt. Ausnahmen gelten für gebundene Vertreter.
Praxisbeispiele
Ein Makler beantragt nach bestandener IHK-Sachkundeprüfung die §34d-Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.