Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Vertragsschluss der Zustand, auf dem die Risikobeurteilung des Versicherers basiert, nachteilig verändert wird. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer kann kündigen oder einen Prämienzuschlag verlangen.
Praxisbeispiele
Ein Hausbesitzer baut einen Holzofenbetrieb in seiner Scheune auf, ohne den Versicherer zu informieren — Gefahrerhöhung.
Verwandte Begriffe
AnzeigepflichtObliegenheitPrämie
Begriff in der Prüfung anwenden
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