Der Ausschließlichkeitsvertreter (auch Einfirmenvertreter) ist vertraglich an einen einzigen Versicherer gebunden und darf nur dessen Produkte vermitteln. Er ist kein eigenständiger Gewerbetreibender im Sinne des §34d, da er durch den Versicherer gebunden ist und dessen Haftung übernommen wird.
Praxisbeispiele
Ein Allianz-Vertreter kann nur Allianz-Produkte verkaufen und ist durch die Allianz gedeckt.
Verwandte Begriffe
VersicherungsmaklerMehrfachagentGewO §34d
Begriff in der Prüfung anwenden
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