Die Anfechtung des Versicherungsvertrages ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig getäuscht hat. Anders als beim Rücktritt wirkt die Anfechtung auf den Vertragsschluss zurück (ex tunc), sodass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
Praxisbeispiele
Stellt der Versicherer nach einem Totalschaden fest, dass der VN sein Fahrzeug vorsätzlich falsch beschrieben hat, fechtet er den Vertrag an.
Verwandte Begriffe
RücktrittsrechtAnzeigepflichtVorsatz
Begriff in der Prüfung anwenden
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